Djoser Junior Katalog 2014/2015 - page 82

Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund
nicht durchgeführt, erhält der Reisegast auf den Reisepreis
geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Djoser behält
sich andererseits vor, die Reise trotz Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl dennoch durchzuführen.
8. Kündigung aus verhaltens­
bedingten Gründen
Djoser kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn der Reisegast ungeachtet einer Abmah-
nung durch Djoser nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Djoser,
so behält Djoser den Anspruch auf den Reisepreis; Djoser
muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Djoser aus
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von
den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9. Mitwirkungspflichten
des Reisegastes
9.1.
Mängelanzeige: Jeder Reisegast ist verpflichtet,
bei Leistungsstörungen mitzuwirken, um Abhilfe zu
schaffen oder die eventuellen Schäden gering zu halten
oder zu vermeiden.
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann
der Reisegast Abhilfe verlangen. Der Reisegast ist aber
verpflichtet, Djoser einen aufgetretenen Reisemangel
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuld-
haft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar
aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar
ist. Der Reisegast ist verpflichtet, seine Mängelanzei-
ge unverzüglich der Reisebegleitung am Urlaubsort
zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reisebegleitung am
Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel
Djoser an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über
die Erreichbarkeit der Reisebegleitung bzw. von Djoser
wird der Reisegast in der Leistungsbeschreibung,
spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrich-
tet. Die Reisebegleitung ist beauftragt für Abhilfe zu
sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht
befugt, Ansprüche des Reisegastes anzuerkennen.
9.2.
Fristsetzung vor Kündigung: Will ein Reisegast den
Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c
BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wich-
tigem, für Djoser erkennbarem Grund wegen Unzumut-
barkeit kündigen, hat er Djoser zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann
nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Djoser
verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes, von Djoser erkennbares
Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird.
9.3.
Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und
Gepäckverspätung: Schäden oder Zustellungsverzöge-
rungen bei Flugreisen empfiehlt Djoser dringend un-
verzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige
(P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.
Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen
ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden
ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung
binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen
nach Aushändigung zu erstatten. Im übrigen ist der
Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von
Reisegepäck der Reisebegleitung oder der örtlichen
Vertretung von Djoser anzuzeigen.
9.4.
Reiseunterlagen: Der Reisegast hat Djoser zu in-
formieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen
(z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der
von Djoser mitgeteilten Frist erhält.
10. Beschränkung der Haftung
10.1.
Die vertragliche Haftung Djosers für Schäden,
die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt
a) soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätz-
lich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit Djoser für einen dem Reisegast entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leis-
tungsträgers verantwortlich ist.
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach
dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftver-
kehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.2.
Djoser haftet nicht für Leistungsstörungen,
Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermit-
telt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, The-
aterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen
von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und
Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschrei-
bung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und
unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden,
dass sie für den Reisegast erkennbar nicht Bestandteil
der Reiseleistungen sind.
Djoser haftet jedoch a) für Leistungen, welche die
Beförderung des Reisegastes vom ausgeschriebenen
Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort,
Zwischenbeförderungen während der Reise und die
Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn
und insoweit für einen Schaden des Reisegastes die
Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisati-
onspflichten durch Djoser ursächlich geworden ist.
11. Ausschluss von Ansprüchen
11.1.
Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB hat der
Reisegast spätestens innerhalb eines Monats nach dem
vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der
Reise geltend zu machen.
11.2.
Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des
vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist
auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich aner-
kannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so
tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
11.3.
Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber
Djoser unter der vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen.
11.4.
Nach Ablauf der Frist kann der Reisegast Ansprüche
nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
11.5.
Die Frist aus 11.1. gilt auch für die Anmeldung von
Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim
Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer
9.3., wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs.
3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädi-
gung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch
wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushän-
digung geltend zu machen.
12. Verjährung
12.1.
Ansprüche des Reisegastes nach den §§ 651c bis
f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung durch Djoser oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Djosers
beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für
Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverlet-
zung durch Djoser oder eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen Djosers beruhen.
12.2.
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f
BGB verjähren in einem Jahr.
12.3.
Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt
mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Rei-
seendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen
Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten
allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt
an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
12.4.
Schweben zwischen dem Reisegast und
Djoser Verhandlungen über den Anspruch oder die
den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der Reisegast oder Djoser
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem
Ende der Hemmung ein.
13. Informationspflichten über
die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über
die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
verpflichtet Djoser, den Reisegast über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der
gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungslei-
stungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Bu-
chung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so
ist Djoser verpflichtet, dem Reisegast die Fluggesellschaft
bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich
den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Djoser
weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird,
muss Djoser den Reisegast informieren. Wechselt die dem
Reisegast als ausführende Fluggesellschaft genannte Flug-
gesellschaft, muss Djoser den Reisegast über den Wechsel
informieren. Djoser muss unverzüglich alle angemessenen
Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisegast
so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar:
.
14. Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
14.1.
Djoser wird Staatsangehörige eines Staates
der Europäischen Union, in dem die Reise angebo-
ten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss
sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt
unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt
das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon
ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Per-
son des Reisenden (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit,
Staatenlosigkeit) vorliegen.
14.2.
Der Reisegast ist verantwortlich für das Be-
schaffen und Mitführen der behördlich notwendigen
Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen
sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschrif-
ten. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vor-
schriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktritts-
kosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn
Djoser nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3.
Djoser haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung
und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Reisegast ihn
mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass
Djoser eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit dem Katalogversand oder ei-
ner Reisebuchung erfassten Daten werden ausschließlich
zur Kundenbetreuung und zur Durchführung der Reise
verwendet. Auf das Widerspruchsrecht nach §28 Abs. 4
Satz 1 BDSG wird ausdrücklich hingewiesen.
16. Rechtswahl und Gerichtsstand
16.1.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem
Reisegast und Djoser findet ausschließlich deutsches
Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis.
16.2
. Soweit bei Klagen des Reisegastes gegen Djoser
im Ausland für die Haftung Djosers dem Grunde nach
nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüg-
lich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art,
Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisegastes,
ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16.3.
Der Reisegast kann Djoser nur an dessen Sitz
verklagen.
16.4.
Für Klagen durch Djoser gegen den Reisegast ist
der Wohnsitz des Reisegastes maßgebend. Für Klagen
gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages,
die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben,
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als
Gerichtsstand der Sitz Djosers vereinbart.
16.5.
Die vorstehenden Bestimmungen über die
Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht, a)
wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abding-
baren Bestimmungen internationaler Abkommen, die
auf den Reisevertrag zwischen dem Reisegast und
Djoser anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten
des Reisegastes ergibt oder b) wenn und insoweit
auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der
Reisegast angehört, für den Reisegast günstiger sind
als die Regelungen in diesen Reisebedingungen oder
die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Hinweis zur Kündigung wegen
höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetz-
liche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651 j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss
nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag
allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2)
Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die
Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz
1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen
fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“
Stand: November 2013
82
allgemeine geschäftsbedingungen
1...,72,73,74,75,76,77,78,79,80,81 83,84,85,86,87,88
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